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Gilt eine Mietpreisbremse auf bei Untervermietung bzw. für die Untermiete?

Auf diese Frage hat das Landgericht Berlin mit einem Urteil geantwortet. Der Sachverhalt verhielt sich wie folgt:

Unter Geltung der Mietpreisbremse zahlte ein Mieter in Berlin für seine 78 Quadratmeter große 3-Zimmer-Wohnung eine Nettokaltmiete von 560 €. Da er eines der Zimmer untervermieten wollte, beantragte er die notwendige Zustimmung beim Vermieter.

Der vorgesehene Untermieter stimmte einer Miete in Höhe von 477 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 103 € für ein Zimmer zu. Allerdings verweigerte der Vermieter die Zustimmung, woraufhin der Hauptmieter vor Gericht zog. Obwohl er zunächst vor dem Amtsgericht gewann, verlor er nach einer Berufung vor dem Landgericht, da der Vermieter die Untermieterlaubnis verweigern durfte.

Das Gericht befand, dass die beantragte Untermieterlaubnis gegen das soziale Wohnraummietrecht des BGB verstoße. Insbesondere handele es sich um einen Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse). Diese Vorschriften seien auch für den (Haupt-)Mieter bindend, der im Verhältnis zu seinem Untermieter als Vermieter gelte. Es sei dabei irrelevant, ob der Untermieter mit dem Mietpreis einverstanden sei.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.04.2022 – 65 S 221/21 –